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Unsere Ziele

Laut Satzung 2011 verfolgt der Verein folgende Ziele:

 

§  2

Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Bad Gandersheim und der engeren Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Kunstausstel­lungen, Anbieten von Kursen in künstlerischen und kunsthandwerklichen Techniken und Organisation von Exkursionen. Dazu sollen ein Haus oder geeignete Räume gemietet werden. Der Verein bereichert dadurch das kulturelle Angebot der Kurstadt Bad Gandersheim.

 

 

 

Satzung 2018

  § 1 (Name und Rechtsnatur)

  1. Der Verein trägt den Namen ‚Kunstkreis Kloster Brunshausen e. V.’.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 37581 Bad Gandersheim.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Braunschweig unter VR 120 076 eingetragen.
  4. Der Verein ist bestrebt, die Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung (AO) zu erhalten.

 

§ 2 (Ziele)

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Bad Gandersheim und der engeren Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Kunstausstellungen, das Anbieten von Vorträgen und Kursen in künstlerischen und kunsthandwerklichen Techniken und Organisation von Exkursionen. Dazu sollen ein Haus oder geeignete Räume gemietet werden. Der Verein bereichert dadurch das kulturelle Angebot der Kurstadt Bad Gandersheim.
  2. Der Verein erstrebt auch eine Erweiterung der künstlerischen und kunsthistorischen Kenntnisse seiner Mitglieder auf der Basis eines freundschaftlichen und toleranten Umgangs.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unberührt hiervon bleibt die Erstattung von Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 55 der Abgabenordnung und der künftig etwaig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Kulturforum (VR 120 115 des AG Braunschweig; FA Gandersheim 12 / 220 / 05503) beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  7. Jede Änderung der Satzung ist (außer dem Registergericht) dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 3 (Mitglieder)

  1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen oder auch juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Der Vorstand kann einem Bewerber/in die Mitgliedschaft im Verein versagen. Gegen diesen Beschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person.
  • durch schriftliche Erklärung, die drei Monate vor Ende des Kalenderjahres eingegangen sein muss. Mit dem Austritt enden alle wechselseitigen Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf den geschuldeten Jahresbeitrag.
  • durch Vorstandbeschluss, wenn das Mitglied länger als zwei Jahre mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist. Das Mitglied ist in zwei Mahnungen auf die möglichen Folgen hinzuweisen. Der Ausschluss ist dem ehe­maligen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er hebt nicht den Anspruch auf die geschuldeten Jahresbeiträge auf.
  • wenn der Vorstand ein vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds feststellt. Vor dem Feststellungsbeschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Beschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses eingelegt werden muss.

 

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Sie haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgemäß zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sollen im Lastschriftverfahren erhoben werden.
  3. Die Mitglieder sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Eigenleistungen, zum Beispiel dem Aufsichtsdienst der Ausstellungen beteiligen.

 

§ 5 (Organe)

         Organe des Vereins sind :

— die Mitgliederversammlung

— der Vorstand

 

§ 6 (Mitgliederversammlung)

 1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist das höchste Organ des Vereins. Sie berät und beschließt über

  • Grundsätze der Vereinsführung, die Jahresplanung und den Haushaltsplan unter Beachtung dieser Satzung  und  der Anforderungen der Gemeinnützigkeit
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Geschäftsbericht und Kassenbericht des Vorstandes
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Mitgliedsbeiträge
  • Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
  • Widersprüche gegen Nichtaufnahme oder Vereinsausschlüsse
  • Änderungen der Satzung (einschließlich Vereinsauflösung)

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nur eine übertragene Stimme vertreten. 

3. Im Monat Februar soll eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahrehauptversammlung stattfinden.

 

 

§ 7 (Verfahren der Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der / dem Stellvertreter/in, schriftlich durch Briefpost oder über digitale Medien unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei fristgemäßer Ladung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Medien sind jedoch grundsätzlich zugelassen
  4. Außer den in § 6 genannten Punkten muss die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung die folgenden Punkte en

          - Begrüßung, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit, Tagesordnun

          - Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

          - Verschiedenes.

     5. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen,kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

     6. Über jede Mitgiederversammlung wird vom Schriftführer/in ein Protokoll geführt, das auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt wird.

     7. Im Bedarfsfalle soll der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen. Er/Sie muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angebe des Beratungspunktes verlangen.

 

§ 8 (Vorstand)

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB bestaht aus dem/der

(1) Vorsitzenden

(2) Stellvertreter/in, zugleich Schriftführer/in

(3) Kassenwart/in / Schatzmeister/in

(4) gegebenfalls Beisitzer/innen gemäß Abs. (2)

2. Jede ordentliche Mitgliederversammlung kann beschließen, einen oder mehrere Beisitzer/innen zu wählen. Es dürfen nicht mehr als drei Beisitzer/innen gleichzeitig im Amt sein.

3. Es wird offen gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes oder wenn es mehrere Kandidaten/innen gibt, wird geheim gewählt. Hat kein Kandidat/in im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

4. Die Wahl einer Person in mehrere Vorstandsämter ist unzulässig.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Regelungen der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. er führt den Verein eigenverantwortlich unter Beachtung dieser Satzung, der Anforderungen der Gemeinnützigkeit und den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.

6. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten,darunter der/die Vorsitzende oder (im Falle seiner/ihrer Verhinderung) sein/e Stellvertreter/in oder der/die Kassenwart/in / Schatzmeiserter/in.Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung auf Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur turnusmäßigen Neuwahl durch. Der/die Vorsitzende wird in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in / Schatzmeister/in wird in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.

7. Wird ein Vorstandsamt gemäß Abs. 1 länger als ein Jaht vakant, soll der Vorstand zu einer Neuwahl laden, anderenfalls das Amt kommissarisch besetzen oder den Posten bis zur turnusmäßigen Neuwahl vakant lassen.

 

§ 9 (Verfahren des Vorstandes)

  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich. In Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, einzelne Beratungsgegenstände nur intern zu beraten.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleich entscheidet der/die Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.
  3. Der Vorstand kann konkrete Aufgaben vorübergehend oder auf Dauer an Mitglieder delegieren. Er verbleibt jedoch in der Endverantwortung.
  4. Der Vorstand kann vorübergehend oder auf Dauer fachkundige Berater (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen zuziehen.
  5. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

 

§ 10 (Kassenführung)

  1. Der/Die Kassenwart/in / Schatzmeister/in führt die Kasse des Vereins. Die Kassenführung erfordert eine ordnungsgemäße Buchführung, die allen kaufmännischen und steuerlichen Anforderungen gerecht wird.
  2. Die Buchführung kann unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitung geschehen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Ausdrucke über die Geschäftsvorfälle angefertigt werden, beziehungsweise jederzeit angefertigt werden können.
  3. Der/die Kassenwart/in / Schatzmeister/in kann alle Ausgaben tätigen, welche die ordnungsgemäße Geschäftsführung laut Jahresplanung und Haushaltsplan erfordert. Er/Sie kann weitere Ausgaben bis zur Höhe von 30,- €uro je Kauf tätigen. Größere Ausgaben erfordern einen Vorstandsbeschluss, der beim Ausgabenbeleg zu dokumentieren ist.
  4. Alle Vereinsmitglieder haben nach vorherigem Vorstandsbeschluss Anspruch auf Erstattung der sächlichen, im Vereinsinteresse erforderlichen Auslagen.
  5. Die Kasse wird zu jeder Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern/innen geprüft, die im jährlichen Wechsel auf zwei Jahre gewählt werden.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 (Vereinsvermögen)

  1. Der Verein finanziert sich durch

— Mitgliedsbeiträge

— Zuschüsse

— Spenden

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinerlei Zahlungen, Sacheinlagen oder Spenden zurück.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unberührt hiervon bleibt die Erstattung von Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten.
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 55 der Abgabenordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.

 

§ 12 (Haftung)

  1. Die Haftung der Mitglieder des gesamten Vorstandes und der Vereinsmitglieder richtet sich nach § 31 a BGB und ist bei grober Fahrlässigkeit auf 3.000,- €uro beschränkt.
  2. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von Ihnen geschuldeten Beiträge.

 

§ 13 (Datenschutz)

  1. Der Verein führt eine Mitgliederdatei. Dafür werden die personenbezogenen Daten erhoben, deren Kenntnis zur Erreichung der Vereinsziele erforderlich oder nützlich ist und an deren Kenntnis ein berechtigtes Interesse des Vereins besteht, wie voller Name, postalische und elektronische Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung.
  2. Diese Informationen können in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert und verarbeitet werden, wo sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kennt­nisnahme Dritter geschützt werden.
  3. Das Mitgliederverzeichnis darf nur Vereinsmitgliedern ausgehändigt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zu anderen als in dieser Satzung niedergelegten Zwecken ist unzulässig.

 

§ 14 (Inkrafttreten und Änderung)

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Diese Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Die beabsichtigte Änderung ist den Mitgliedern in einer fristgemäßen Ladung mitzuteilen. Eine Satzungsänderung benötigt drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Jede Änderung der Satzung ist (außer dem Registergericht) dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 15 (Vereinsauflösung)

  1. Der Beschluss zur Vereinsauflösung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die beabsichtigte Auflösung ist den Mitgliedern in einer fristgemäßen Ladung mitzuteilen. Eine Vereinsauflösung benötigt drei Viertel der abgegebenen Stimmen sowie die Stimmen von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, werden der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in /Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Kulturforum (VR 120 115 des AG Braunschweig; FA Gandersheim 12 / 220 / 05503) beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.